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ZPO § 29b Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum

ZPO § 29b Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum

[ Auszug: Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum ... ]